Was ist Logopädie?
Logopädie ist ein medizinisch-therapeutisches Fachgebiet
und befasst sich mit der Diagnostik, Behandlung und Prävention unterschiedlichster Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen bei Menschen jeden Alters.
Was wird für eine logopädische Behandlung benötigt?
Nach Terminvereinbarung bei Ihrem Arzt (Hausarzt, Internist, Kinderarzt, HNO-Arzt, Neurologe) kann dieser, nach Feststellung der Notwendigkeit für die Behandlung, eine sogenannte Heilmittelverordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie ausstellen.
Zahnärzte und Kieferorthopäden
können ebenfalls eine Verordnung zur Sprach- und Sprechtherapie ausstellen, wenn es sich um „Störungen des orofazialen Muskelgleichgewichts“ handelt.
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Besonderheiten
der Heilmittelverordnung (Rezept)
Das ausgestellte Rezept darf beim ersten Termin in der logopädischen Praxis nicht älter als 14 Tage sein. Oftmals werden 10 Therapieeinheiten für 45 Minuten 1-2 Mal pro Woche verschrieben. Der Behandlungszeitraum lässt sich nicht von vornherein festlegen; je nach Diagnose und Therapiefortschritten können mehrere Verordnungen notwendig sein.
Erster Termin,
wie läuft eine logopädische Behandlung ab?
Zu Beginn werden immer ein ausführliches Erstgespräch und die nötige Diagnostik durchgeführt. Dabei wird untersucht, welcher Bereich der Sprache Beeinträchtigungen zeigt und in welchem Ausmaß dieser betroffen ist. Zusammen mit dem ärztlichen Befund, Voruntersuchungen und den Ergebnissen der Diagnostik, wird für jeden Patienten ein individuelles Therapiekonzept erarbeitet.
Sie benötigen:
- die aktuell ausgestellte Heilmittelverordnung
- Befunde von Voruntersuchungen / Therapie – oder Arztberichte z.B. auch aus der Reha / Krankenhaus
- 45-60 Min. Zeit für Erstgespräch und logopädische Diagnostik
Kosten für logopädische Behandlungen
Die logopädische Behandlung gehört zur medizinischen Grundversorgung und ist in den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen als Heilmittel aufgeführt.
Wurde vom Arzt die Heilmittelverordnung ausgestellt, übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Versicherte bis zum 18. Lebensjahr die Kosten der Behandlung. Ab dem 18. Lebensjahr sind Patienten grundsätzlich zuzahlungspflichtig.
Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10 EURO Rezeptgebühr und pro erbrachter Leistung einer Zuzahlung in Höhe von 10%.
Gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die sogenannte Belastungsgrenze (2% des Bruttojahreseinkommens / bei chronisch kranken Menschen 1%) erreicht haben, können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.
Private Krankenkassen übernehmen die Kosten einer logopädischen Behandlung in unterschiedlichem Umfang.